Anliegen von A bis Z

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Geburt im Ausland - Eintrag in das deutsche Geburtenregister

Geburten im Ausland von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder ausländischen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag nachträglich in das deutsche Geburtenregister eingetragen werden.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von Geburten im Ausland besteht nicht. Als Nachweis der Geburt werden auch ausländische Geburtsurkunden anerkannt. Ein Eintrag ins deutsche Geburtenregister ist aber beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.

Zuständige Stelle

das Standesamt des (letzten) Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der im Ausland geborenen Person

Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsstellende Person (siehe Abschnitt Verfahrensablauf) ihren (letzten) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn sich auch danach keine Zuständigkeit ergibt, beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Ihre zuständige Stelle:

Stadt Marlow
Standesamt
Am Markt 1
18337 Marlow, Stadt

Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle:

Zentraler Kontakt
Telefon: 038221 4100
Fax: 038221 41020
Kontakt
WWW: https://stadtmarlow.de/

Mitarbeiter
Frau Neugebauer
Telefon: 038221 41012
Position: Sachbearbeiterin
Kontakt

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei

Behindertenparkplätze
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung
Keine Angabe

Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • 90,00 bis 145,00 EUR
  • Geburtsurkunde, beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister oder Internationale Geburtsurkunde je 15,00 EUR; bei gleichzeitiger Ausstellung für jedes weitere Exemplar 7,50 EUR

Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z. B. für Apostillen, Dolmetscher).

Voraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein.

Verfahrensablauf

Die Eintragung einer Geburt im Ausland ins deutsche Geburtenregister können folgende Personen beantragen:

  • die betroffene Person selbst
  • ihre Eltern
  • ihre Kinder
  • ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner

Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie einen schriftlichen Antrag stellen oder einen Dritten dazu bevollmächtigen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind für die Eintragung ins deutsche Geburtenregister dieselben Unterlagen notwendig wie bei der Anzeige der Geburt.

Zusätzlich müssen die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung und gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
  • bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und ausländischen Flüchtlingen zusätzlich die Einbürgerungsurkunde beziehungsweise ein Nachweis des Sonderstatus
  • gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.11.2017

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